Der Vertrag von Lissabon sieht keine Verpflichtung Österreichs zur Kriegsbeteiligung vor. Für die österreichische Neutralität ist wesentlich, dass für alle Europäischen Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik weiterhin Einstimmigkeit vorgesehen ist.
Aktivitäten im Rahmen des Krisenmanagements werden wir daher wie bisher souverän entscheiden können.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass alle
Krisenmanagementoperationen der EU ausschließlich in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen getätigt werden
und der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der
internationalen Sicherheit zu dienen haben. Die Verpflichtung dazu ist
im Vertrag von Lissabon auch explizit festgeschrieben.
Die Neutralität Österreichs - deren Kern mit folgenden Punkten definiert ist: keine Teilnahme an Kriegen, keine Teilnahme an einem Militärbündnis, keine Stationierung fremder Truppen auf unserem Territorium - bleibt von den Bestimmungen zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Vertrag von Lissabon unberührt.
Der Vertrag von Lissabon sieht keine militärische Beistandsverpflichtung sondern eine Solidaritätsverpflichtung bei Umweltkatastrophen oder im Fall eines terroristischen Angriffs vor. Im Solidaritätsfall bleibt es den Mitgliedstaaten vorbehalten, über Art und Umfang der Hilfeleistung zu entscheiden, diese kann auch rein humanitärer Art sein. Der Reformvertrag hält explizit fest, dass der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten nicht berührt wird.
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